Komitee
zum 11.09.2001
§
1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Komitee zum 11.09.2001“.
Der
Vereinsitz ist Bremen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bremen einzutragen.
2.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck
Der
Verein bezweckt Aufklärung in aller Welt, speziell in islamischen Ländern, um
auf die Folgen aus Terroranschlägen aufmerksam zu machen. Der Verein bezweckt,
weltweit die Bevölkerung aufzuklären, dass die Ziele islamischer
Fundamentalisten nichts mit der Religion des Islam zu tun haben und durch nichts
gerechtfertigt sind. Der Verein kämpft gegen die Regierungen, die den
Terrorismus unterstützen und diesen sogar als eine gerechte Sache der
islamischen Völker rechtfertigen. Es geht dem Verein um Aufdeckung der tatsächlichen
Ziele islamischer, fundamentalistischer Regime, die es nach wie vor erreicht
haben, friedfertige Menschen in den Völkern aller Welt zu ängstigen und zu
verunsichern. Der Verein kämpft dafür, speziell in den
fundamentalistisch-islamischen Ländern die Bevölkerung über die unheilvollen
Gedanken einiger ihrer Politiker aufzuklären und diese und ihre Anhänger zu
isolieren. Der Verein kämpft dafür, dass alle Menschen erkennen, dass nur dann
Friede, Zufriedenheit und Wohlstand herrschen kann, wenn die Politiker und die
Personen enttarnt und isoliert werden und auch namentlich den Sicherheitsorganen
aller Welt gemeldet werden, die die gesamte Welt in Chaos und einen unheilvollen
Krieg führen wollen, um ihrer Interesse Willen. Die Weltöffentlichkeit soll
durch den Verein noch deutlicher darüber informiert werden, speziell die Bevölkerung
in islamisch-fundamentalistischen Ländern, dass bestimmte religiöse Fanantiker
und politische fundamentalistisch-islamische Gruppierungen auch auf Kosten ihrer
eigenen Bevölkerung und ungeachtet der Würde des einzelnen Menschen ihre
eigenen Machtgelüste und imperialistischen Ziele sowie wirtschaftlichen Vorteil
durchsetzen wollen. Der Verein kämpft für eine friedliche gerechte
Weltordnung, die Ungerechtigkeiten aufzeigt, die aufzeigt, dass nur durch
Bildung wirtschaftlicher Fortschritt zu erreichen ist. Der Verein kämpft
gleichfalls dafür, auch in den westlichen demokratischen Ländern Aufklärung
zu betreiben und auch die westlichen verantwortlichen Politiker,
Unternehmensverbände und Wirtschaftsbosse auf ihre Verantwortung gegenüber Ländern
der Dritten Welt hinzuweisen und nicht nur verbale, sondern konkrete Hilfe durch
Ausbildungstransfer und sonstige konkrete Entwicklungsprojekte für die Bevölkerung
hinzuweisen.
Das Ziel des Vereins ist es, für
eine gerechte Welt im Rahmen der Globalisierung seinen Teil beizutragen, damit
der Fundamentalismus und speziell der islamische Terror isoliert und eingedämmt
wird und es zukünftig keine Chance auf eine Wiederholung eines 11. September
2001 gibt. Der Verein wird durch Mitgliederbeiträge und Spendenaufkommen durch
Fachleute, die sich außerhalb ihrer Heimatländer aufhalten müssen, gemeinsame
Projekte mit anderen Fachleuten für die dortige Bevölkerung zu planen und
sodann in den Ländern vor Ort in Begleitung für Fachleute durchzuführen.
Hierdurch werden sowohl in den Geberländern Arbeitsplätze geschaffen, als darüber
hinaus vornehmlich in den Ländern, wo die Projekte durchgeführt werden. Die
Projekte sollen sowohl Weiterbildungsmaßnahmen bewirken als auch Arbeitsplätze
schaffen nach dem Grundsatz Selbsthilfe ist die einzige wirkliche Hilfe, die
etwas bewirken kann. Der Verein versteht sich als eine politisch absolut unabhängige
und neutrale Organisation, die im Interesse der gesamten Weltbevölkerung
handelt. Der Verein will neben der Politik durch die Unterstützung des
einzelnen Bürgers es erreichen, dass mit den probaten und erforderlichen
Mitteln Terror eingedämmt bzw. unmöglich gemacht wird. Die tatsächlichen
Drahtzieher des Terrorismus müssen ihre Hintermänner und Unterstützer
verlieren, die durch Aufklärung erkennen werden, dass auch hier nur eine
Manipulation und letztlich Machtmissbrauch
vorliegt.
Der
Verein will vorrangig erreichen, dass kein Mensch auf dieser Welt jemals wieder
Angst haben muss, ein Flugzeug, die Straße, ein Gebäude oder ein Schiff, eine
religiöse Einrichtung zu betreten, um ggfs. Opfer eines unsinnigen
Terrorangriffes zu werden.
Vorstehende
Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Weise im Sinne der Abgabenordnung des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“.
§
3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung
der Vereinsziele interessierte werden. Voraussetzung ist weiter lediglich eine
an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der
Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.
Die Mitgliedschaft wird beendet
a)
durch Tod
b)
durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann
c)
durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann
d)
durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des
Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund die Monatsbeiträge für
mehr als 3 Monate nicht entrichtet worden sind.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat
ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
4. Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen
berechtigt.
§
4 Gewinn und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
5 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
dem Kassenwart; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 5 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig
3.
der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden,
hier für die ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§
6 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im
ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
a)
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b)
die Höhe der Mitgliederbeiträge
c)
die Ausschließung eines Mitgliedes
d)
die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens
2.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere
schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung; die
Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannt Anschrift muss mindestens 3
Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die
Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor
der Verhandlung beantragen.
3.
In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des
Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienen Mitglieder; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung
entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig, durch
Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung geändert
wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von
¾ der erschienen Mitglieder.
4.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die
in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes.
5.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift
muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können
nur innerhalb eines Monats nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden
ist, erhoben werden.
6.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder
dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem
solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung
selbst einberufen.
§
7 Vorstand des Vereins
1.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt
werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein
Nachfolger bestellt werden.
2.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende vertritt
den Verein, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Für
Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,-- € bedarf es
jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für
die Aktivitäten des Vereins einen Geschäftsführer zu bestellen, der die
rechtlichen Interessen des Vereins wahrnimmt. Im übrigen erhält der Vorstand
eine von der Mitgliederversammlung zu billigende Aufwandsentschädigung.
3.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen
er mindestens 4 x jährlich zusammen tritt und über die eine Niederschrift zu
fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können,
ist der Beauftragte der betreffenden Abteilung zu hören.
§
8 Abteilung
Der
Verein behält sich vor, entsprechende Abteilungen zu bilden, die aus ihrer
Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt. So geht es beispielhaft um die
Abteilung Frauenrechte, internationale Politik, Weltwirtschaft, Ländergruppen
etc.
§
9 Auflösung und Zweckänderung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen. Die Auflösung erfolgt nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2.
Nach einer Auflösung oder einem Wegfalls des bisherigen Vereinszweckes
ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder
Einrichtung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiter zu leiten. Näheres
beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.