Komitee zum 11.09.2001

 

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.         Der Verein führt den Namen „Komitee zum 11.09.2001“.

 

Der Vereinsitz ist Bremen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen einzutragen.

 

2.         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein bezweckt Aufklärung in aller Welt, speziell in islamischen Ländern, um auf die Folgen aus Terroranschlägen aufmerksam zu machen. Der Verein bezweckt, weltweit die Bevölkerung aufzuklären, dass die Ziele islamischer Fundamentalisten nichts mit der Religion des Islam zu tun haben und durch nichts gerechtfertigt sind. Der Verein kämpft gegen die Regierungen, die den Terrorismus unterstützen und diesen sogar als eine gerechte Sache der islamischen Völker rechtfertigen. Es geht dem Verein um Aufdeckung der tatsächlichen Ziele islamischer, fundamentalistischer Regime, die es nach wie vor erreicht haben, friedfertige Menschen in den Völkern aller Welt zu ängstigen und zu verunsichern. Der Verein kämpft dafür, speziell in den fundamentalistisch-islamischen Ländern die Bevölkerung über die unheilvollen Gedanken einiger ihrer Politiker aufzuklären und diese und ihre Anhänger zu isolieren. Der Verein kämpft dafür, dass alle Menschen erkennen, dass nur dann Friede, Zufriedenheit und Wohlstand herrschen kann, wenn die Politiker und die Personen enttarnt und isoliert werden und auch namentlich den Sicherheitsorganen aller Welt gemeldet werden, die die gesamte Welt in Chaos und einen unheilvollen Krieg führen wollen, um ihrer Interesse Willen. Die Weltöffentlichkeit soll durch den Verein noch deutlicher darüber informiert werden, speziell die Bevölkerung in islamisch-fundamentalistischen Ländern, dass bestimmte religiöse Fanantiker und politische fundamentalistisch-islamische Gruppierungen auch auf Kosten ihrer eigenen Bevölkerung und ungeachtet der Würde des einzelnen Menschen ihre eigenen Machtgelüste und imperialistischen Ziele sowie wirtschaftlichen Vorteil durchsetzen wollen. Der Verein kämpft für eine friedliche gerechte Weltordnung, die Ungerechtigkeiten aufzeigt, die aufzeigt, dass nur durch Bildung wirtschaftlicher Fortschritt zu erreichen ist. Der Verein kämpft gleichfalls dafür, auch in den westlichen demokratischen Ländern Aufklärung zu betreiben und auch die westlichen verantwortlichen Politiker, Unternehmensverbände und Wirtschaftsbosse auf ihre Verantwortung gegenüber Ländern der Dritten Welt hinzuweisen und nicht nur verbale, sondern konkrete Hilfe durch Ausbildungstransfer und sonstige konkrete Entwicklungsprojekte für die Bevölkerung hinzuweisen.

 

Das Ziel des Vereins ist es, für eine gerechte Welt im Rahmen der Globalisierung seinen Teil beizutragen, damit der Fundamentalismus und speziell der islamische Terror isoliert und eingedämmt wird und es zukünftig keine Chance auf eine Wiederholung eines 11. September 2001 gibt. Der Verein wird durch Mitgliederbeiträge und Spendenaufkommen durch Fachleute, die sich außerhalb ihrer Heimatländer aufhalten müssen, gemeinsame Projekte mit anderen Fachleuten für die dortige Bevölkerung zu planen und sodann in den Ländern vor Ort in Begleitung für Fachleute durchzuführen. Hierdurch werden sowohl in den Geberländern Arbeitsplätze geschaffen, als darüber hinaus vornehmlich in den Ländern, wo die Projekte durchgeführt werden. Die Projekte sollen sowohl Weiterbildungsmaßnahmen bewirken als auch Arbeitsplätze schaffen nach dem Grundsatz Selbsthilfe ist die einzige wirkliche Hilfe, die etwas bewirken kann. Der Verein versteht sich als eine politisch absolut unabhängige und neutrale Organisation, die im Interesse der gesamten Weltbevölkerung handelt. Der Verein will neben der Politik durch die Unterstützung des einzelnen Bürgers es erreichen, dass mit den probaten und erforderlichen Mitteln Terror eingedämmt bzw. unmöglich gemacht wird. Die tatsächlichen Drahtzieher des Terrorismus müssen ihre Hintermänner und Unterstützer verlieren, die durch Aufklärung erkennen werden, dass auch hier nur eine Manipulation und letztlich Machtmissbrauch vorliegt.

 

Der Verein will vorrangig erreichen, dass kein Mensch auf dieser Welt jemals wieder Angst haben muss, ein Flugzeug, die Straße, ein Gebäude oder ein Schiff, eine religiöse Einrichtung zu betreten, um ggfs. Opfer eines unsinnigen Terrorangriffes zu werden.

 

Vorstehende Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte werden. Voraussetzung ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

2. Die Mitgliedschaft wird beendet

a)  durch Tod

b)  durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

c)   durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann

d)  durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund die Monatsbeiträge für mehr als 3 Monate nicht entrichtet worden sind.

 

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

 

§ 4 Gewinn und sonstige Vereinsmittel

 

1.      Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig

3.    der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hier für die ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

a)  die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

b)  die Höhe der Mitgliederbeiträge

c)   die Ausschließung eines Mitgliedes

d)  die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens

 

2.    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannt Anschrift muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Verhandlung beantragen.

3.    In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig, durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

4.    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

5.    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

6.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

§ 7 Vorstand des Vereins

 

1.    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

2.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende vertritt den Verein, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,-- € bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für die Aktivitäten des Vereins einen Geschäftsführer zu bestellen, der die rechtlichen Interessen des Vereins wahrnimmt. Im übrigen erhält der Vorstand eine von der Mitgliederversammlung zu billigende Aufwandsentschädigung.

3.    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens 4 x jährlich zusammen tritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, ist der Beauftragte der betreffenden Abteilung zu hören.

 

 

§ 8 Abteilung

 

Der Verein behält sich vor, entsprechende Abteilungen zu bilden, die aus ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt. So geht es beispielhaft um die Abteilung Frauenrechte, internationale Politik, Weltwirtschaft, Ländergruppen etc.

 

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

             

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen. Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2.    Nach einer Auflösung oder einem Wegfalls des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiter zu leiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.